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Satzung |
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§ 1 Name und Sitz
| (1) |
Der Verein führt den Namen
"Tauch- und Naturfreunde e.V." Er soll in das Vereinsregister eingetragen
werden. |
| (2) |
Sitz des Vereins ist
Mönchengladbach |
§ 2 Zweck
| (1) |
Die Pflege und Förderung des
Tauchsports |
| (2) |
Die Pflege der Natur im Sinne des
Umweltschutzes |
| (3) |
Die qualifizierte Ausbildung zum
Tauchsport |
| (4) |
Die Pflege allseitiger Kameradschaft
durch regelmäßige Zusammenkünfte und sportliche Veranstaltungen |
§ 3 Gemeinnützigkeit
| (1) |
Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung. |
| (2) |
Der Verein ist selbstlos tätig, er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
| (3) |
Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile
sowie sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins in ihrer Eigenschaft als Mitglieder.
Nur Aufwendungen, die im Dienste des Vereins entstehen, werden nach vorheriger Absprache
mit dem Vorstand erstattet. Die Mitglieder haben keinen Anteil oder Anspruch am
Vereinsvermögen. |
§ 4 Ausgaben
| (1) |
Es darf keine Person durch Ausgaben
die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. |
§ 5 Geschäftsjahr
| (1) |
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Das erste Rumpfgeschäftsjahr beginnt mit der Gründung und endet am darauffolgenden
31.12. |
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
| (1) |
Der Verein hat ordentliche und
fördernde Mitglieder. |
| (2) |
Ordentliches Mitglied kann jede
natürliche Person werden. Der schriftliche Aufnahmeantrag ist unter Angabe des Namens und
des Wohnortes einzureichen. Minderjährige bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen
Vertreter. |
| (3) |
Förderndes Mitglied kann jede
natürliche und juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden, welches
die Vereinsziele anstrebt aber nicht unbedingt an den sportlichen Vereinsaktivitäten
teilnimmt. |
| (4) |
Mit Antragstellung und Aufnahme in den
Verein, erkennt der Bewerber die Satzung an. |
| (5) |
Der Vorstand entscheidet über die
Aufnahme nach freiem Ermessen. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe
bekanntzugeben. |
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
| (1) |
Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitgliedes, bei
juristischen Personen mit ihrer Auflösung
- durch schriftliche Austrittserklärung gerichtet
an den Vorstand, die jedoch nur zum Schluß eines Kalendermonats zulässig ist bei einer
Frist von drei Monaten.
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| (2) |
Ein Mitglied das in erheblichem Maße
gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluß des Vorstandes aus dem
Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluß ist das Mitglied persönlich oder
schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen
und dem Mitglied per Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Innerhalb einer Frist von
10 Tagen ab Zustellung kann hiergegen schriftlich Berufung beim Vorstand eingelegt werden.
Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft
es sich dem Ausschließungsbeschluß. |
| (3) |
Der Ausschluß des Mitglieds kann
durch den Vorstand erfolgen, wenn das Mitglied mit mehr als drei Monatsbeiträgen im
Verzug ist oder allgemein gegen die Bestimmungen der Beitragsordnung verstößt. Vor dem
Ausschluß ist das Mitglied durch den Vorstand an die letzbekannte Anschrift schriftlich
anzumahnen. In der Mahnung muß auf den bevorstehenden Ausschluß hingewiesen werden. Der
Ausschluß wird wirksam, wenn das Mitglied nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung
der Mahnung den ausstehenden Beitrag begleicht. |
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
| (1) |
Die Mitglieder sind verpflichtet die
Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen sowie Beschlüsse und Anordnungen
der Vereinsorgane zu befolgen. Außerdem verpflichten sie sich, jegliche Unterwasserjagd
mit und ohne Gerät weder selbst auszuüben, noch zu unterstützen und nach Kräften zu
verhindern. |
| (2) |
Jedes Mitglied hat gleiches Stimmrecht
in der Mitgliederversammlung. Eine Übertragung des Stimmrechtes ist nicht zulässig. |
§ 9 Ehren- und Gastmitglieder
| (1) |
Der Verein kann Ehrenmitglieder
ernennen. Über Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung. |
| (2) |
Der Verein kann für begrenzte
Zeiträume, in Absprache mit dem Vorstand, Gastmitglieder aufnehmen. |
| (3) |
Ehren- und Gastmitglieder haben kein
Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. |
§ 10 Vereinseinrichtungen
| (1) |
Die aktiven Mitglieder sind
berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen. Jugendlichen Mitgliedern bis zur Volljährigkeit ist das Tauchen mit Gerät
nur mit schriftlicher Genehmigung der gesetzlichen Vertreter gestattet. |
§ 11 Beiträge
| (1) |
Die Mitglieder sind beitragspflichtig.
Weiteres regelt die jeweils gültige Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung
beschlossen wird. |
§ 12 Ärztliche Fürsorge
| (1) |
Aktive Mitglieder müssen sich auf
ihre Tauchtauglichkeit hin, ärztlich untersuchen lassen. Das Vereinsmitglied hat den
Anordnungen des Arztes unbedingt Folge zu leisten. |
§ 13 Vereinsorgane
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Die Organe des Vereins sind |
| (1) |
der Vorstand |
| (2) |
die ordentliche Mitgliederversammlung. |
§ 14 Vorstand
| (1) |
Der Vorstand besteht aus der/dem
- 1.Vorsitzenden
- 2.Vorsitzenden
- SchatzmeisterIn
- SchriftführerIn
- technischer LeiterIn/SportwartIn
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| (2) |
Die Mitgliederversammlung kann bei
Bedarf eine Erweiterung oder Reduzierung des Vorstandes beschließen. |
| (3) |
Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung für die Zeit von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur
satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. |
| (4) |
Die Vorstandsmitglieder üben ihre
Tätigkeit ehrenamtlich aus. |
§ 15 Geschäftsbereich des Vorstandes
| (1) |
Je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam
sind vertretungsberechtigt. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in
allen Vereinsangelegenheiten (§ 26 Abs.2 BGB) sowie erforderlich nach Maßgabe der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung. |
| (2) |
Der vertretungsberechtigte Vorstand
ist verpflichtet, in allen, den Verein verpflichtenden Rechtsgeschäften und Verträgen
die Bestimmung aufzunehmen, daß die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen
haften. |
| (3) |
Die Vertretungsmacht des
vertretungsberechtigten Vorstandes wird eingeschränkt, als diejenigen Rechtshandlungen
und Urkunden, welche den Verein vermögensrechtlich zu Leistungen von mehr als DM 2.000,--
für den Einzelfall verpflichten, unter dem Namen des Vereins nicht nur von dem
vertretungsberechtigten Vorstand sondern zusammen mit einem dritten
vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied zu unterzeichnen sind. |
| (4) |
Der Vorstand ist berechtigt, für die
Durchführung der Vereinszwecke Anordnungen zu treffen, wie z.B. Spiel- Haus- und
Badeordnungen, zu deren Befolgung die Mitglieder verpflichtet sind. |
| (5) |
Vorbereitung und Einberufung der
Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung. |
| (6) |
Vorbereitung des Haushaltsplans,
Buchführung, Erstellung des Jahresberichts. |
| (7) |
Beschlußfassung über die Aufnahme
und den Ausschluß von Mitgliedern. |
| (8) |
Entscheidungen über den Einsatz von
Trainern, Lehrern und Aufsichtskräften. |
| (9) |
Entscheidungen über Ausgaben zur
Umsetzung der satzungsgemäßen Ziele des Vereins. |
§ 16 Beschlußfassung des Vorstandes
| (1) |
Der Vorstand beschließt in Sitzungen,
die vom 1. oder 2. Vorsitzenden, oder von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern einberufen werden. Die
Tagesordnung braucht nicht schriftlich angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von
einer Woche soll eingehalten werden. |
| (2) |
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn
alle Mitglieder eingeladen und mindestens 2/3 anwesend sind. Ist die einberufene
Vorstandsversammlung beschlußunfähig, so ist eine neue einzuberufen, die ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlußfähig ist. Der Vorstand
entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des 1. Vorsitzenden, bei Abwesenheit die des 2.Vorsitzenden. |
§ 17 Kassenprüfer
| (1) |
Für die Dauer von zwei Jahren wird
von der Mitgliederversammlung ein/e Kassenprüferln gewählt. Er/Sie bleibt im Amt, bis
ein Nachfolger gewählt ist. |
| (2) |
Der/Die Kassenprüferln ist berechtigt
und verpflichtet, die Kassenführung zu überwachen. |
§ 18 Mitgliederversammlung
| (1) |
Die Mitgliederversammlung wird nach
Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich durch den 1 .Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied
des Vorstandes einberufen. Sie wird durch einen durch die
Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet. Sie ist des weiteren
einzuberufen, wenn mindestens 10% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe
verlangen. |
| (2) |
Die Einladung zur
Mitgliederversammlung hat, mindestens zwei Wochen vor Versammlungstermin, schriftlich
unter Angabe der Tagesordnung, durch Vereinsrundschreiben, bzw. in einer Vereinszeitung
durch offizielle Mitteilung zu erfolgen. |
| (3) |
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung
sind insbesondere:
- Entgegennahme des Jahresberichtes und der
Jahresabrechnung sowie Entlastung des Vorstandes.
- Wahl der Vorstandsmitglieder, des Kassenprüfers
und der Ehrenmitglieder,
- Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und
Grundsätze der Mittelverwendung,
- Beschlußfassung über Satzungsänderungen und
Vereinsauflösung,
- Entscheidungen über den Anschluß an
Dachverbände und Vereinszusammenschlüsse
- Beschlußfassung über die Berufung eines
Mitglieds gegen seinen Ausschluß durch den Vorstand.
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| (4) |
Jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, sofern sie nicht die Auflösung des Vereins
betrifft. Bei der Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins, ist die Anwesenheit
von 3/4 der ordentlichen Mitglieder erforderlich. Bleibt die zum Zwecke der Auflösung des
Vereins einberufene Mitgliederversammlung beschlußunfähig, so ist eine neue
Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlußfähig. |
| (5) |
Die Beschlußfassung erfolgt mit der
Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.
Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2.Vorsitzenden. |
| (6) |
Bei Beschlüssen über die Auflösung
des Vereins, sowie bei Satzungsänderungen, ist die Stimmenmehrheit von 34 der anwesenden
Mitglieder erforderlich. |
| (7) |
Über den Verlauf und die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter
und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. Ist der Schriftführer nicht anwesend, wird
ein Protokollführer von der Mitgliederversammlung gewählt. |
§ 19 Mitgliedsbeiträge
| (1) |
Die Mitgliedsbeiträge sind
Jahresbeiträge. Sie werden jeweils ab Aufnahmeantrag fällig. Besonderes regelt die
Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. |
§ 20 Anträge an die Mitgliederversammlung
| (1) |
Anträge an die Mitgliederversammlung
aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens 5 Tage vor Zusammentreffen der ordentlichen
Mitgliederversammlung dem Vorstand mit kurzer Begründung, schriftlich einzureichen. |
§ 21 Ausschüsse
| (1) |
Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner
Beratung und Unterstützung, Ausschüsse einzusetzen. Die Mitgliederversammlung kann
ebenfalls Ausschüsse bestimmen. Insbesondere kommen folgende Ausschüsse in Frage:
- Verwaltungs- und Finanzausschuß
- Sport- und Aktivitätsausschuß
- Veranstaltungsausschuß
- Vergnügungsausschuß
- Öffentlichkeitsarbeit/Presseausschuß
- Reiseplanungsausschuß
- Umweltschutzausschuß
- Kommunikations- und Vereinszeitungsausschuß
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§ 22 Haftpflicht
| (1) |
Die Benutzung von Geräten und
Einrichtungen, sowie die Beteiligung an Veranstaltungen des Vereins, erfolgt auf
ausschließliche Gefahr des Mitglieds bzw. Gastes. Der Verein lehnt jede Haftung für sich
und seine Mitglieder ab; im übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften. |
| (2) |
Der Vorstand kann bei Bedarf besondere
Versicherungen abschließen. |
§ 23 Auflösung
| (1) |
Die Auflösung des Vereins kann nur
von einer satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung unter Einhaltung des § 18
dieser Satzung, beschlossen werden. |
| (2) |
Für den Fall der Auflösung, werden
der 1. und 2. Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer zu Liquiditoren
bestimmt. Zur Beschlußfassung der Liquiditoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Rechte
und Pflichten bestimmen sich im übrigen nach den Vorschriften des BGB über die
Liquiditoren (§§ 47ff BGB). |
| (3) |
Bei der Auflösung des Vereins oder
Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vereinsequipment an den Verein Tauch-Team
Mönchengladbach e.V..
Das Vereinsvermögen fällt an den HEPCA-Verein zum Schutz der Riffe
im Roten Meer, Hurghada, Ägypten. |
Vorstehende Satzung
wurde von der Mitgliederversammtlung am 30.01.1999 sowie am 11.02.2000 beschlossen.
Sie tritt in Kraft, sobald die Änderungen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mönchengladbach
eingetragen sind.