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Satzung

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§ 1    Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen "Tauch- und Naturfreunde e.V." Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Sitz des Vereins ist Mönchengladbach

§ 2    Zweck

(1) Die Pflege und Förderung des Tauchsports
(2) Die Pflege der Natur im Sinne des Umweltschutzes
(3) Die qualifizierte Ausbildung zum Tauchsport
(4) Die Pflege allseitiger Kameradschaft durch regelmäßige Zusammenkünfte und sportliche Veranstaltungen

§ 3    Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile sowie sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins in ihrer Eigenschaft als Mitglieder. Nur Aufwendungen, die im Dienste des Vereins entstehen, werden nach vorheriger Absprache mit dem Vorstand erstattet. Die Mitglieder haben keinen Anteil oder Anspruch am Vereinsvermögen.

§ 4    Ausgaben

(1) Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5    Geschäftsjahr

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr beginnt mit der Gründung und endet am darauffolgenden 31.12.

§ 6    Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
(2) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Der schriftliche Aufnahmeantrag ist unter Angabe des Namens und des Wohnortes einzureichen. Minderjährige bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
(3) Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden, welches die Vereinsziele anstrebt aber nicht unbedingt an den sportlichen Vereinsaktivitäten teilnimmt.
(4) Mit Antragstellung und Aufnahme in den Verein, erkennt der Bewerber die Satzung an.
(5) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben.

§ 7    Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet
  • mit dem Tod des Mitgliedes, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung
  • durch schriftliche Austrittserklärung gerichtet an den Vorstand, die jedoch nur zum Schluß eines Kalendermonats zulässig ist bei einer Frist von drei Monaten.
(2) Ein Mitglied das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluß ist das Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Innerhalb einer Frist von 10 Tagen ab Zustellung kann hiergegen schriftlich Berufung beim Vorstand eingelegt werden. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluß.
(3) Der Ausschluß des Mitglieds kann durch den Vorstand erfolgen, wenn das Mitglied mit mehr als drei Monatsbeiträgen im Verzug ist oder allgemein gegen die Bestimmungen der Beitragsordnung verstößt. Vor dem Ausschluß ist das Mitglied durch den Vorstand an die letzbekannte Anschrift schriftlich anzumahnen. In der Mahnung muß auf den bevorstehenden Ausschluß hingewiesen werden. Der Ausschluß wird wirksam, wenn das Mitglied nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung der Mahnung den ausstehenden Beitrag begleicht.

§ 8    Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet die Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen sowie Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen. Außerdem verpflichten sie sich, jegliche Unterwasserjagd mit und ohne Gerät weder selbst auszuüben, noch zu unterstützen und nach Kräften zu verhindern.
(2) Jedes Mitglied hat gleiches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Eine Übertragung des Stimmrechtes ist nicht zulässig.

§ 9    Ehren- und Gastmitglieder

(1) Der Verein kann Ehrenmitglieder ernennen. Über Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2) Der Verein kann für begrenzte Zeiträume, in Absprache mit dem Vorstand, Gastmitglieder aufnehmen.
(3) Ehren- und Gastmitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

§ 10    Vereinseinrichtungen

(1) Die aktiven Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Jugendlichen Mitgliedern bis zur Volljährigkeit ist das Tauchen mit Gerät nur mit schriftlicher Genehmigung der gesetzlichen Vertreter gestattet.

§ 11    Beiträge

(1) Die Mitglieder sind beitragspflichtig. Weiteres regelt die jeweils gültige Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 12    Ärztliche Fürsorge

(1) Aktive Mitglieder müssen sich auf ihre Tauchtauglichkeit hin, ärztlich untersuchen lassen. Das Vereinsmitglied hat den Anordnungen des Arztes unbedingt Folge zu leisten.

§ 13    Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind
(1) der Vorstand
(2) die ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 14    Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus der/dem
  • 1.Vorsitzenden
  • 2.Vorsitzenden
  • SchatzmeisterIn
  • SchriftführerIn
  • technischer LeiterIn/SportwartIn
(2) Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf eine Erweiterung oder Reduzierung des Vorstandes beschließen.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Zeit von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
(4) Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 15    Geschäftsbereich des Vorstandes

(1) Je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam sind vertretungsberechtigt. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten (§ 26 Abs.2 BGB) sowie erforderlich nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(2) Der vertretungsberechtigte Vorstand ist verpflichtet, in allen, den Verein verpflichtenden Rechtsgeschäften und Verträgen die Bestimmung aufzunehmen, daß die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.
(3) Die Vertretungsmacht des vertretungsberechtigten Vorstandes wird eingeschränkt, als diejenigen Rechtshandlungen und Urkunden, welche den Verein vermögensrechtlich zu Leistungen von mehr als DM 2.000,-- für den Einzelfall verpflichten, unter dem Namen des Vereins nicht nur von dem vertretungsberechtigten Vorstand sondern zusammen mit einem dritten vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied zu unterzeichnen sind.
(4) Der Vorstand ist berechtigt, für die Durchführung der Vereinszwecke Anordnungen zu treffen, wie z.B. Spiel- Haus- und Badeordnungen, zu deren Befolgung die Mitglieder verpflichtet sind.
(5) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.
(6) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts.
(7) Beschlußfassung über die Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern.
(8) Entscheidungen über den Einsatz von Trainern, Lehrern und Aufsichtskräften.
(9) Entscheidungen über Ausgaben zur Umsetzung der satzungsgemäßen Ziele des Vereins.

§ 16    Beschlußfassung des Vorstandes

(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden, oder von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht schriftlich angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
(2) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens 2/3 anwesend sind. Ist die einberufene Vorstandsversammlung beschlußunfähig, so ist eine neue einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlußfähig ist. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei Abwesenheit die des 2.Vorsitzenden.

§ 17    Kassenprüfer

(1) Für die Dauer von zwei Jahren wird von der Mitgliederversammlung ein/e Kassenprüferln gewählt. Er/Sie bleibt im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist.
(2) Der/Die Kassenprüferln ist berechtigt und verpflichtet, die Kassenführung zu überwachen.

§ 18    Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich durch den 1 .Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des Vorstandes einberufen. Sie wird durch einen durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet. Sie ist des weiteren einzuberufen, wenn mindestens 10% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.
(2) Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat, mindestens zwei Wochen vor Versammlungstermin, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung, durch Vereinsrundschreiben, bzw. in einer Vereinszeitung durch offizielle Mitteilung zu erfolgen.
(3) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
  • Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung sowie Entlastung des Vorstandes.
  • Wahl der Vorstandsmitglieder, des Kassenprüfers und der Ehrenmitglieder,
  • Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und Grundsätze der Mittelverwendung,
  • Beschlußfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,
  • Entscheidungen über den Anschluß an Dachverbände und Vereinszusammenschlüsse
  • Beschlußfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluß durch den Vorstand.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, sofern sie nicht die Auflösung des Vereins betrifft. Bei der Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins, ist die Anwesenheit von 3/4 der ordentlichen Mitglieder erforderlich. Bleibt die zum Zwecke der Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung beschlußunfähig, so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
(5) Die Beschlußfassung erfolgt mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2.Vorsitzenden.
(6) Bei Beschlüssen über die Auflösung des Vereins, sowie bei Satzungsänderungen, ist die Stimmenmehrheit von 34 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(7) Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. Ist der Schriftführer nicht anwesend, wird ein Protokollführer von der Mitgliederversammlung gewählt.

§ 19     Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Sie werden jeweils ab Aufnahmeantrag fällig. Besonderes regelt die Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 20    Anträge an die Mitgliederversammlung

(1) Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens 5 Tage vor Zusammentreffen der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand mit kurzer Begründung, schriftlich einzureichen.

§ 21    Ausschüsse

(1) Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung, Ausschüsse einzusetzen. Die Mitgliederversammlung kann ebenfalls Ausschüsse bestimmen. Insbesondere kommen folgende Ausschüsse in Frage:
  • Verwaltungs- und Finanzausschuß
  • Sport- und Aktivitätsausschuß
  • Veranstaltungsausschuß
  • Vergnügungsausschuß
  • Öffentlichkeitsarbeit/Presseausschuß
  • Reiseplanungsausschuß
  • Umweltschutzausschuß
  • Kommunikations- und Vereinszeitungsausschuß

§ 22    Haftpflicht

(1) Die Benutzung von Geräten und Einrichtungen, sowie die Beteiligung an Veranstaltungen des Vereins, erfolgt auf ausschließliche Gefahr des Mitglieds bzw. Gastes. Der Verein lehnt jede Haftung für sich und seine Mitglieder ab; im übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(2) Der Vorstand kann bei Bedarf besondere Versicherungen abschließen.

§ 23    Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung unter Einhaltung des § 18 dieser Satzung, beschlossen werden.
(2) Für den Fall der Auflösung, werden der 1. und 2. Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer zu Liquiditoren bestimmt. Zur Beschlußfassung der Liquiditoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Rechte und Pflichten bestimmen sich im übrigen nach den Vorschriften des BGB über die Liquiditoren (§§ 47ff BGB).
(3) Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vereinsequipment an den Verein Tauch-Team Mönchengladbach e.V..
Das Vereinsvermögen fällt an den HEPCA-Verein zum Schutz der Riffe im Roten Meer, Hurghada, Ägypten.

Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammtlung am 30.01.1999 sowie am 11.02.2000 beschlossen.
Sie tritt in Kraft, sobald die Änderungen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mönchengladbach eingetragen sind.